Compliance-Regelung

Compliance-Regelungen

GfG Gütegemeinschaft für Gabionen e.V.

zum Kartellrecht


Bei der Zusammenarbeit einer Vielzahl von Expertinnen und Experten unterschiedlicher Firmen und Organisationen, wie dies auch in der ehrenamtlichen Gremienarbeit der Gütegemeinschaft geschieht, besteht das Risiko von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gemäß § 1 GWB; Art. 101 AEUV. Hierunter fallen hauptsächlich Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen betreffen, um eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zu bezwecken. Zusätzlich gilt das europäische Kartellverbot, wenn die genannten Praktiken geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Danach sind alle nationalen und internationalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten (§ 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB; Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).


Ziel dieser Compliance-Regelung der Gütegemeinschaft zum Kartellrecht ist daher, die Gremienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Gütegemeinschaft für dieses Thema zu sensibilisieren und eine Informationsbasis zu schaffen, um präventiv mögliches, kartellrechtlich bedenkliches Verhalten der Expertinnen und Experten im Rahmen der Sitzungen und der Erstellung von Regelwerken und Wissensdokumenten auszuschließen. Informationen oder Absprachen über Preise, Preisstrategien, Margen/Gewinne, Rabatte, Quoten, Kundinnen und Kunden oder Vertriebsgebiete sowie strategische Ausrichtungen/Investitionen gehören nicht zu den Themen der Sitzungen und Veranstaltungen der Gütegemeinschaft.


Der Vorstand der Gütegemeinschaft hat daher beschlossen, dass folgende Punkte bei der ehrenamtlichen Arbeit in der Gütegemeinschaft beachtet werden:


  1. Alle an der Arbeit in der Gütegemeinschaft beteiligten Personen aus verschiedenen Betrieben, Verbänden oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt (gemäß § 3.1.1 und 3.1.2 der Satzung der Gütegemeinschaft), verpflichten sich, die Ziele der ehrenamtlichen Arbeit mit rechtlich und ethisch einwandfreien Mitteln unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Compliance-Regelungen der Gütegemeinschaft zum Kartellrecht zu verfolgen. Es wird keinerlei Form von Bestechung und Korruption toleriert.
  2. Die Geschäftsstelle trägt Sorge dafür, dass bei den Leitungen der in der Gütegemeinschaft tätigen Gremien das Wissen über die Compliance-Regelungen zum Kartellrecht bekannt ist und wirkt darauf hin, dass danach gehandelt wird.
  3. Es gibt keine Vorfestlegung bei der Erstellung von Regelwerken und Wissensdokumenten durch die einzelnen Expertinnen und Experten in den Gremien. 
  4. Die Leitungen der Gremien der Gütegemeinschaft und die Geschäftsstelle tragen Sorge dafür, dass bei den Tagesordnungen der Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen keine wettbewerbsrechtlich bedenklichen Aspekte vorhanden sind. Formulierungen sind klar und deutlich zu wählen. Es ist zu vermeiden, dass durch die Wortwahl kartellrechtlich neutrale Tagesordnungspunkte (z.B. „Sonstiges“) den Anschein des Rechtswidrigen erhalten. Wenn hier beispielsweise Terminvereinbarungen getroffen werden sollen, so ist der Tagesordnungspunkt auch so zu benennen („Termine“). Begriffe, wie „Preise“, „Rabatte“, „verabreden“ usw. sind kritisch. 
  5. Die Leitungen der Gremien der Gütegemeinschaft weisen die Gremienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter jährlich darauf hin, dass die Compliance-Regelungen der Gütegemeinschaft zum Kartellrecht einzuhalten sind und dass es untersagt ist, in den Sitzungen und Versammlungen branchenbezogene wettbewerbsrelevante Themen, wie Preise und Rabatte, zu diskutieren oder sonstige sensible Unternehmensdaten auszutauschen. Die Bestätigung der Kenntnis und der Beachtung wird bei den Gremiensitzungen durch die Unterschrift auf der Teilnehmerliste dokumentiert. Abweichungen von der Tagesordnung und kartellrechtlich bedenkliches Verhalten sind in der Niederschrift zu protokollieren. Auf kartellrechtlich bedenkliches Verhalten ist hinzuweisen; Sitzungen sind ggf. durch die Leitung oder durch weitere Mitarbeitende der Gremien zu unterbrechen oder zu verschieben. Die Geschäftsstelle ist in diesen Fällen umgehend zu informieren.
  6. Auf § 3.1.1 und § 3.1.2 sowie § 5.3.5 der Satzung der Gütegemeinschaft wird auch im Sinne der Compliance-Regelungen verwiesen.

Wittlich, den 11. November 2019